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Anfangsphasenerleichterung nach Pillar II
Sowohl die Regelungen der OECD als auch der EU zu Pillar II sehen eine sogenannte Anfangsphasenerleichterung für einen Zeitraum von fünf Jahren vor, welche die Anwendung der UTPR verhindert, um sicherzustellen, dass die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten durch ursprünglich rein inländische Unternehmen, die von der niedrigen Besteuerung in ihrem Heimatland profitieren, nicht behindert wird. Die EU-Richtlinie verfolgt dabei aufgrund der Anwendung der IIR auf inländische Kapitalgesellschaften, einschließlich der UPE selbst, einen indirekteren Ansatz, indem sie einen obligatorischen Ausschluss von der IIR in bestimmten inländischen Situationen vorsieht. Kofler/Schnitger (https://dx.doi.org/10.2139/ssrn.4392892 und ET 5/2023) untersuchen, ob durch die Nichtanwendung der IIR auf inländische Unternehmen in der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit eines MNE die Grundfreiheiten verletzt werden.