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Passive Steuerentstrickung aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht
Dapprich (StuW 2023, 123 ff) legt dar, dass mehrere finanzgerichtliche Entscheidungen zur passiven Entstrickung (ua FG Köln , 15 K 888/18; FG Saarland , 1 V 1374/20; FG Münster , 13 K 559/19 G,F), die beim BFH anhängigen Revisionen (I R 32/21; I B 41/22) sowie die Erweiterung einzelner DBA-Anwendungsbereiche durch die Einführung des Art 9 Abs 4 MLI die Diskussion rund um die Entnahmefiktion des § 4 Abs 1 Satz 3 dEStG und vergleichbarer Vorschriften wieder angeheizt haben. Dies betrifft auch den mit dem ATADUmsG neu gefassten § 4g Abs 1 dEStG, wonach in Fällen der Entnahmefiktion ein Ausgleichsposten gebildet werden kann, der über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösen ist. Darauf aufbauend geht Dapprich der Frage nach, ob und inwiefern die passive Entstrickung gegen unions- und verfassungsrechtliche Besteuerungsprinzipien verstößt. Es werde in mehrere Schutzbereiche der einschlägigen Grundfreiheiten und Grundrechte eingegriffen, sodass eine Rechtfertigung erforderlich sei, um ihre Rechtmäßigkeit anzuerkennen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH sowie des BVerfG kommt er zum Ergebnis, dass die passive Entstrickungsbesteuerung unions- und verfassungswidrig ist.