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Pensionsbezüge eines pensionierten Vorstandes einer deutschen AG
(BMF) - Nach Artikel 18 des DBA Deutschland-2000 unterliegen in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Dazu führt das am 25. Sept. 2000 paraphierte - derzeit aber auf deutschen Wunsch noch nicht veröffentlichte - österreichisch-deutsche Anwendungsschreiben zum DBA-2000 Folgendes aus:
„Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs. 2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt."
In diesem Sinn führt daher EAS 2092 bereits aus, dass ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens () das Besteuerungsrecht an den unter Artikel 16 Abs. 2 fallenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer-Pensionen in den Ansässigkeitsstaat wechselt. Dies muss gleichermaßen für die ebenfalls von Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens erfassten Vorstandsruhegehälter gelten.
Weiters stellt das Anwendungsschreiben zum DBA-2000 fest, es sei gleichgültig, „ob diese Pensionen laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden".
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