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SWI 1, Jänner 2004, Seite 48

Vorübergehende Dienstnehmerentsendung nach Polen und Auswirkung der Einjahresfrist

(BMF) - In EAS 2369 wurde zu der Frage Stellung genommen, wie aus österreichischer Sicht die Anwendung der Einjahresfrist bei Dienstnehmerentsendungen nach Polen auf österreichischer Seite gehandhabt wird. Ist demzufolge ein vom österreichischen Arbeitgeber nach Polen entsandter Dienstnehmer nicht durchgehend in Polen anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Polen kein innerer Zusammenhang besteht.

Diese Betrachtungsweise ist mit Polen bislang zwar noch nicht abgesprochen worden, würde aber auch in reziproken Fällen auf österreichischer Seite so gehandhabt werden.

Entsendet ein polnisches Unternehmen laufend Bauarbeitskräfte an österreichische Baustellen, dann würde zwischen solchen Entsendungsfällen ein innerer Entsendungszusammenhang auch dann angenommen werden, wenn die polnischen Bauarbeiter hierbei an verschiedenen österreichischen Baustellen eingesetzt werden.

Durch den EU-Beitritt Polens tritt in der vorstehend beschriebenen Rechtslage keine Änderung ein. Allerdings wird bei Wirksamwerden des in der Unterzeichnungsphase stehenden neuen Doppelbes...

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