Praxishandbuch Gemeinsame Energienutzung und Alternativenergieprojekte
2. Aufl. 2026
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S. 293Kapitel 11. Energieraumplanung aus Sicht des Raumplaners
1. Begriff und Zielsetzung der Raumordnung in Österreich
In Österreich existiert für die Begriffe „Raumordnung“ und „Raumplanung“ weder in der Fachliteratur noch in der Praxis eine einheitliche Definition. Häufig werden die beiden Ausdrücke synonym verwendet oder miteinander vermischt.
Das übergeordnete Ziel der Raumordnung und Raumplanung besteht darin, die unterschiedlichen gesellschaftlichen Ansprüche und Interessen an den gemeinsamen Lebensraum aufeinander abzustimmen. Zu den Nutzungsansprüchen zählen dabei insbesondere die Bereiche Wohnen und Arbeiten, wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Mobilität, Landwirtschaft sowie Natur- und Klimaschutz. In Österreich übernehmen Bund, Länder, Städte und Gemeinden diese Aufgaben im Rahmen ihrer jeweils verfassungsrechtlich festgelegten Zuständigkeiten.
1.1. Rolle und Zuständigkeiten des Bundes in der Raumplanung
Der Bund verfügt über keine allgemeine Zuständigkeit für die Raumplanung in Österreich, sondern ist für wesentliche raumwirksame Fachplanungen in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig. Typische Bundesfachplanungen betreffen die Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesstraßen...