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Rechnungsstellung bei One-Stop-Shops
Dipplinger

Rechnungsstellung bei One-Stop-Shops

(dbv)

1. Aufl. 2026

ISBN: 978-3-7041-0905-7

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Dokumentvorschau
Rechnungsstellung bei One-Stop-Shops (1. Auflage)

S. 154. Import-One-Stop-Shop

Folgende zoll- und umsatzsteuerrechtliche Befreiungen galten bis :

  • Waren mit einem Gesamtwert von maximal € 22,-- waren sowohl zoll- als auch steuerfrei;

  • Waren mit einem geringen Wert, deren Gesamtbetrag je Sendung € 150,-- nicht überstieg, waren zollfrei, aber einfuhrumsatzsteuerpflichtig;

Ein Großteil der eingeführten Waren aus dem Drittland wurde bisher mit einem Warenwert von maximal € 22,-- deklariert, womit im Inland keine steuer- bzw zollrechtlichen Abgaben geleistet werden mussten.

Beispiel: Alte Rechtslage

Herbert, eine österreichische Privatperson, bestellt bei einem chinesischen Händler C Designerschuhe zum Preis von € 120,--. C versendet die Schuhe mit dem Paketdienstleister P von Peking nach Österreich, wo P die Zollabfertigung im Namen des C vornimmt.

Lösung:

Lieferort ist dort, wo die Versendung der Ware beginnt, ie China. C ist als Zollanmelder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Die Lieferung gilt somit im Einfuhrland ausgeführt, ie Österreich. Es handelt sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Einfuhr. Deswegen lässt C sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren.

Variante - Warenwert € 20,--

Lieferort ist dort, wo die Versendung der...

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