Rechnungsstellung bei One-Stop-Shops
1. Aufl. 2026
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S. 154. Import-One-Stop-Shop
Folgende zoll- und umsatzsteuerrechtliche Befreiungen galten bis :
Waren mit einem Gesamtwert von maximal € 22,-- waren sowohl zoll- als auch steuerfrei;
Waren mit einem geringen Wert, deren Gesamtbetrag je Sendung € 150,-- nicht überstieg, waren zollfrei, aber einfuhrumsatzsteuerpflichtig;
Ein Großteil der eingeführten Waren aus dem Drittland wurde bisher mit einem Warenwert von maximal € 22,-- deklariert, womit im Inland keine steuer- bzw zollrechtlichen Abgaben geleistet werden mussten.
Herbert, eine österreichische Privatperson, bestellt bei einem chinesischen Händler C Designerschuhe zum Preis von € 120,--. C versendet die Schuhe mit dem Paketdienstleister P von Peking nach Österreich, wo P die Zollabfertigung im Namen des C vornimmt.
Lösung:
Lieferort ist dort, wo die Versendung der Ware beginnt, ie China. C ist als Zollanmelder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Die Lieferung gilt somit im Einfuhrland ausgeführt, ie Österreich. Es handelt sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Einfuhr. Deswegen lässt C sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren.
Variante - Warenwert € 20,--
Lieferort ist dort, wo die Versendung der...