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GesRZ 4, August 2011, Seite 251

Prospekthaftung

Christoph Diregger

§ 11 KMG

§ 52 AktG

1. Ansprüche aus der Prospekthaftung gem § 11 KMG stehen nicht nur privaten unerfahrenen Anlegern, sondern auch qualifizierten Anlegern offen. Prospektfehler sind auch unwahre Angaben über den Zweck, zu dem das angeworbene Kapital eingesetzt werden soll.

2. Wird vom Aktionär Naturalrestitution geltend gemacht, muss bei der Berechnung des begehrten Geldersatzes auf den hypothetischen Verlauf Bedacht genommen werden. Es ist ein Zustand herbeizuführen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Beurteilung der Ersatzleistung (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) bestanden hätte. Der volle Erwerbspreis wäre an den Anleger nur zurückzuerstatten, wenn er ausnahmsweise bei korrekter Information überhaupt keine Wertpapiere/Aktien erworben hätte, sondern das Geld auf ein Sparbuch gelegt und jedenfalls keine Kursverluste erlitten hätte.

3. Der aktienrechtliche Kapitalerhaltungsgrundsatz gem § 52 AktG steht einem prospekthaftungsrechtlichen ErsatzanspruchS. 252 nicht entgegen. Die Haftung gem § 11 KMG greift auch zwischen dem Aktienemittenten und dem Aktionär ein, der das Wertpapier bei einer Bank erworben hat.

(OLG Wien 2 R 165/09p; HG Wien 46 Cg 150/08s)

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