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Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung
§§ 1293, 1295, 1304, 1323 ABGB; §§ 228, 273, 502 ZPO
Auch die Haftung des Anlageberaters setzt einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Beratungsfehler und Schaden voraus. Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang dennoch zu bejahen, wenn die aus anderen Gründen mangelhafte Beratung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er nach korrekter Beratung stünde. Dafür ist sein hypothetischer Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und sein tatsächlicher davon abzuziehen. Die Behauptungs- und Beweislast für die hypothetische Alternativanlage trifft den Anleger. Allerdings sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen.
Angesichts gegenteiligen Informationsmaterials ist blindes Vertrauen des Anlegers in die Angaben des Beraters erhebliche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
Aus der Begründung:
Der Kläger wollte im Sommer 2008 € 10.000 anlegen. Zu diesem Zweck wandte er sich an den beklagten Vermögensberater, den er von früher kannte. Er suchte nach ein...