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Vorsätzliche Schädigung von Anlegern im europaweiten arbeitsteiligen Wertpapiervertrieb: Der internationale Gerichtsstand nach der EuGVVO
Käufer risikoreicher Finanzmarktprodukte, die im Zuge der Finanzmarktkrise dramatisch an Wert verloren haben, sind in aller Regel daran interessiert, die Marktakteure, die sie in den Genuss der Wertpapiere gebracht haben, in die Haftung zu nehmen. Im heute üblichen arbeitsteiligen Strukturvertrieb von Kapitalmarktprodukten kommen dafür mehrere Anspruchsgegner in Betracht. Zwischen Anleger und Emittent besteht regelmäßig eine dichte Kette von unterschiedlichen Finanzmarktintermediären, wie etwa Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussprüfer, Depotbanken oder Vermögensverwalter, die ihre spezialisierten Dienstleistungen am Markt anbieten und so den Absatz von Finanzprodukten fördern.
In Österreich wird in diesem Zusammenhang aktuell diskutiert, in wie weit ein Kreditinstitut, das sich auf die Ausführung von Wertpapiergeschäften sowie die Depotführung beschränkt, Aufklärungspflichten gegenüber einem Anleger treffen, der sich von einem selbstständigen („kundennäheren“) Anlageberater betreuen lässt. Die vorliegende Entscheidung des EuGH in der Rs C-288/11, Melzer/MF Global UK Ltd, bietet Gelegenheit zwei in diesem Zusammenhang bislang noch nicht umfassend behandelte Fragen zu beleucht...