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Acting in Concert und seine Rechtsfolgen
Bieterpflichten und Beteiligungspublizität
§ 1 Z 6 ÜbG definiert mit den „gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern“ (acting in concert) einen zentralen Systembegriff des ÜbG. Dazu wurde ein Grundtatbestand geschaffen, der selbst keine Rechtsfolgen begründet, sondern als definierende Bezugsnorm für mehrere Einzelvorschriften des ÜbG dient. Der Zweck einer Definitionsnorm wie § 1 Z 6 ÜbG lässt sich aber nur aus den Vorschriften entwickeln, die Rechtsfolgen mit ihr verbinden. Der vorliegende Beitrag vertieft das Verständnis der Rechtsfolgen des acting in concert anhand zweier wichtiger Themen: die Bieterpflichten und die börserechtliche Beteiligungspublizität, die bei gewissen Meldetatbeständen auf dem acting in concert des ÜbG aufbaut.
I. Grundlagen
1. Systematik des Acting in Concert
Die zentrale Rechtsfolge des ÜbG ist die Angebotspflicht. Sie erfordert, dass ein Rechtsträger – der potenzielle „Bieter“ – mehr als 30 % der Stimmrechte und damit eine „kontrollierende Beteiligung“ an einer börsenotierten AG hält (§ 22 Abs 2 ÜbG). Die gestaltungsfreudige Transaktionspraxis versucht häufig, diese Angebotspflicht zu vermeiden. Relativ leicht könnte dies geschehen, indem mehrere Aktionäre, deren jeweilige Anteile unterhalb der 30 %-Schwelle liegen, im bewussten Zusammenwirken ihre Einfl...