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GesRZ 4, August 2019, Seite 239

Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern als Acting in Concert in Österreich und Deutschland

Zurechnungsvorschriften und das Spannungsverhältnis zwischen Beteiligungspublizität und Übernahmerecht

Thomas Barth

Ausgangspunkt für die vorliegende Untersuchung ist das Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom , II ZR 190/17. In diesem hatte der BGH die Frage zu beantworten, ob ein Zusammenwirken zweier Aktionäre bei der (Ab-)Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu einer Zusammenrechnung der Stimmrechte wegen gemeinsamen Vorgehens führt. Der BGH verneinte dies unter Berufung darauf, dass seiner Ansicht nach (noch) keine Änderung der unternehmerischen Ausrichtung vorlag. Zudem berief er sich auf die im deutschen Recht privilegierten Einzelfallabsprachen. Das Berufungsurteil wurde zwar mangels notwendiger Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Ausführungen des BGH bieten jedoch Anlass, einige Fragen auch aus österreichischer Sicht näher zu untersuchen.

I. Ausgangssituation

Dem Kläger wurde im vorliegenden Fall der Zutritt zur Hauptversammlung mit der Begründung verwehrt, er habe gegen kapitalmarktrechtliche Meldepflichten verstoßen. Die beklagte AG war der Auffassung, zwischen dem Kläger und dem damaligen Alleinvorstand und ebenso Aktionär lag eine Absprache mit dem Ziel vor, den Aufsichtsratsvorsitzenden abzuberufen un...

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