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Das Delisting nach dem BörseG 2018
Im Zuge der Umsetzung der MiFID II hat der Gesetzgeber sich für die Neufassung des BörseG 1989 entschieden und dabei die Gelegenheit genutzt, das Delisting (dh den [freiwilligen] Widerruf der Zulassung im Handel von Wertpapieren im amtlichen Handel) zu regeln. Bislang fehlten dazu – anders als im geregelten Freiverkehr – ausdrückliche gesetzliche Regelungen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, konkrete Regelungen für ein Delisting vorzusehen, ist grundsätzlich zu begrüßen und trägt hoffentlich zukünftig zu mehr Rechtssicherheit bei.
I. Einleitung
1. Allgemeines
Nach den Erläuterungen zum BörseG 2018 wurde aufgrund der zwischenzeitigen Entwicklungen an anderen Marktplätzen die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit gegenüber jenen ausländischen Börseplätzen, die eine solche vorsehen, als Benachteiligung gesehen. Durch die Möglichkeit eines solchen geordneten Widerrufs soll nunmehr die Flexibilität für Emittenten gewährleistet und dadurch die Attraktivität des österreichischen Marktes erhöht werden. Dem Erfordernis, ein geordnetes Delisting zu ermöglichen, ist jedenfalls zuzustimmen. In der Tat sehen bereits einige relevante Jurisdiktionen die Möglichkeit eines freiwilligen Delistings vor (vor al...