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GesRZ 1, Februar 2021, Seite 30

Zur Rolle des Aufsichtsrats beim Rückzug von der Börse

Florian Dollenz

Der gegenständliche Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen für den Rückzug von der Börse und analysiert idZ die Rolle des Aufsichtsrats. Dabei wird insb auf seine Entscheidungsfindung, die Wirkung eines vorgelagerten Entscheids der Aktionäre sowie die Notwendigkeit eines Nachweises seiner Befassung im Widerrufsverfahren eingegangen.

I. Hintergrund des Regelungsregimes

Vor dem Inkrafttreten des BörseG 2018 fehlte es an einer ausdrücklichen Regelung für einen freiwilligen Rückzug von der Börse (sog going private). Das Fehlen einer derartigen Vorschrift galt bereits als Defizit des Standortes. Auch hatte der VwGH aufgrund dessen das Zurückziehen von am Amtlichen Handel notierenden Aktien eines Emittenten in einer Entscheidung abgelehnt. In der Praxis musste man sich daher anderer Möglichkeiten bedienen, um ein Delisting zu erreichen. Aktien konnten durch einen Notierungswechsel zunächst vom Amtlichen Handel zum Dritten Markt (sog downgrading bzw downlisting) und in der Folge vollständig von der Börse zurückgezogen werden. Darüber hinaus konnte ein Delisting durch gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen (zB eine Verschmelzung auf eine nicht börsenotierte Gesellschaft) herbeigeführt wer...

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