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SWK 19, 5. Juli 2026, Seite 841

Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art

BMF-Anfragebeantwortung vom .

Die Verwaltungspraxis beurteilt das Verhältnis eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) zur Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) wie das Verhältnis eines Alleingesellschafters zu seiner Gesellschaft (fiktives Trennungsprinzip). Aus diesem Grund sehen auch die UmgrStR im Fall des einbringungsbedingten Untergangs eines BgA die Möglichkeit rückwirkender Maßnahmen systematisch generell auf den Anwendungsbereich des § 16 Abs 5 Z 5 UmgrStG beschränkt (Übertragung im Wege einer Sachausschüttung, Rz 883 f UmgrStR). Das Zurückbehalten von Anlagegütern iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG ist vor dem Hintergrund des Trennungsprinzips nicht möglich, weshalb es im Fall einer Übertragung auf die Trägerkörperschaft - wie in der Anfrage auch dargelegt wird - grundsätzlich zu einer Gewinnverwirklichung kommt.

Das BMF stimmt jedoch der Sichtweise zu, dass trotz Beendigung des Steuersubjekts „BgA“ mit Ablauf des Einbringungsstichtages zunächst ein Verschieben nach § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG angenommen werden kann und die Liquidationsbesteuerung gemäß § 19 Abs 7 KStG in diesem Fall nachgelagert erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 19 Abs 7 KStG beschränkt sich bei BgA auf nicht rechnungslegungspflichtige und daher nicht § 7 Abs 3 KStG unterliegende BgA. Diesfalls richtet sich die Steuerpflicht nach den allge...

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