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FinanzOnline-Beschwerde ist im Bereich des Finanzstrafrechtes unbeachtlich und daher zurückzuweisen
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Normen: § 56 Abs 2 FinStrG, § 5 FOnV 2006.
Eine Eingabe an die Finanzstrafbehörde kann nach der geltenden Rechtslage im Wege von FinanzOnline nicht rechtswirksam eingebracht werden, weil eine derartige Bestimmung in der FinanzOnline-Verordnung für das Finanzstrafverfahren bis dato nicht erlassen wurde.
Die Eingabe ist daher gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich.
Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise nach Wegfall von Telefax ab andere als schriftliche Eingaben an das ABB/BFG möglich sein werden.