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BFGjournal 6, Juni 2026, Seite 236

FinanzOnline-Beschwerde ist im Bereich des Finanzstrafrechtes unbeachtlich und daher zurückzuweisen

Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.

Normen: § 56 Abs 2 FinStrG, § 5 FOnV 2006.

Eine Eingabe an die Finanzstrafbehörde kann nach der geltenden Rechtslage im Wege von FinanzOnline nicht rechtswirksam eingebracht werden, weil eine derartige Bestimmung in der FinanzOnline-Verordnung für das Finanzstrafverfahren bis dato nicht erlassen wurde.

Die Eingabe ist daher gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich.

Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise nach Wegfall von Telefax ab andere als schriftliche Eingaben an das ABB/BFG möglich sein werden.

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