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Unzulässigkeit der Fortführung eines Strafverfahrens, nachdem es unter einer anderen Geschäftszahl bereits eingestellt worden ist
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 44, 45 und 48 VStG.
Die Einstellung des unter einer bestimmten Geschäftszahl gegen eine bestimmte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens betreffend eine konkrete Tat hat zur Folge, dass dieser Person danach dieselbe (genauso konkretisierte) Tat nicht mehr mit einem Straferkenntnis (oder Strafverfügung) angelastet werden darf, auch wenn dieses Straferkenntnis eine andere Geschäftszahl als der Einstellungsbescheid tragen sollte.
Die Einstellung des gegen eine bestimmte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens betreffend eine konkrete Tat hat keine Auswirkung auf das gegen eine andere Person betreffend dieselbe (gleich konkretisierte) Tat durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren. Insofern wird die Tat auch durch die Person des Beschuldigten weiter konkretisiert bzw individualisiert.
Unerheblich ist, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die eine Person unter einer bestimmten Geschäftszahl erfolgt ist und die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die andere Person unter derselben Geschäftszahl erfolgt.