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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 10.06.2026, RV/7500287/2026

Unzulässigkeit der Fortführung eines Strafverfahrens, nachdem es unter einer anderen Geschäftszahl bereits eingestellt worden ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Die Einstellung des unter einer bestimmten Geschäftszahl gegen eine bestimmte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens betreffend eine konkrete Tat hat zur Folge, dass dieser Person danach dieselbe (genauso konkretisierte) Tat nicht mehr mit einem Straferkenntnis (oder Strafverfügung) angelastet werden darf, auch wenn dieses Straferkenntnis eine andere Geschäftszahl als der Einstellungsbescheid tragen sollte.
Die Einstellung des gegen eine bestimmte Person geführten Verwaltungsstrafverfahrens betreffend eine konkrete Tat hat keine Auswirkung auf das gegen eine andere Person betreffend dieselbe (gleich konkretisierte) Tat durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren. Insofern wird die Tat auch durch die Person des Beschuldigten weiter konkretisiert bzw. individualisiert. Unerheblich ist, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die eine Person unter einer bestimmten Geschäftszahl erfolgt ist und die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die andere Person unter derselben Geschäftszahl erfolgt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012,
betreffend Vorfall vom , Beanstandung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** um 17:29 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in BezirkWien, Straße_Nr,
über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/Zahl2/2025, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem o.a. Vorfall vom bereits durch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom eingestellt worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das auf die Ehegattin des Beschwerdeführers zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde am um 17:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in BezirkWien, Straße_Nr von einem Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) beanstandet, weil es abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden wäre. Im Fahrzeug befand sich der Parkschein Nr. 307300WKZ, welcher nach Ansicht des Meldungslegers neben den tatsächlichen (deutlichen) Entwertungen , 16:15 Uhr auch entfernte Entwertungen in der Rubrik Tag: 01 und in der Rubrik Stunde: 13, 17 und in der Rubrik Minute: 0 aufgewiesen habe.

Die diesbezügliche Anzeige des Meldungslegers wurde von der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, zunächst unter der Geschäftszahl MA67/Zahl1/2025 bearbeitet. An die Zulassungsinhaberin des gegenständlichen Fahrzeuges wurde eine mit datierte Strafverfügung erlassen. Die Zulassungsinhaberin teilte der belangten Behörde am unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl MA67/Zahl1/2025 mit, dass sie nicht dessen Lenkerin gewesen sei, sondern dass sie das Fahrzeug an diesem Tag ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer, Herrn ***Bf1***, zur Verfügung gestellt habe. Der Magistrat der Stadt Wien teilte der Zulassungsinhaberin mit Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl2/2025, mit, dass von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zum Vorfall vom , 17:29 Uhr in BezirkWien, Straße_Nr, Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Einstellung verfügt worden sei.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine mit datierte Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl2/2025, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall an den Beschwerdeführer. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einspruch. Auf einen Verspätungsvorhalt des Magistrates der Stadt Wien vom brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Abwesenheit ein.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine mit datierte Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl3/2025, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom Einspruch gegen eine Strafverfügung vom . Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich dieser Einspruch aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges gegen die Strafverfügung vom gerichtet hat.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete mit Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl2/2025, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ an den Beschwerdeführer einen mit datierten Bescheid, mit dem gemäß § 52a Abs. 1 VStG die Strafverfügung vom , GZ. MA67/2567/Zahl3/2025 aufgehoben werde und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt werde. Die Bescheidbegründung lautete:
"Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde gemäß § 52a Abs. 1 VStG aufgehoben oder abgeändert werden.
Mit Strafverfügung vom wurde wegen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung,
ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über Sie eine Geldstrafe von Euro 175,00 verhängt.
Dagegen erhoben Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Einspruch, wodurch die Strafverfügung
formal in Rechtskraft erwachsen ist.
Es ist jedoch hervorgekommen, dass die Strafverfügung unter der o.a. Geschäftszahl irrtümlich
an Sie ergangen ist, weswegen das Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht gegen Sie eröffnet wurde."

Der Magistrat der Stadt Wien erließ an den Beschwerdeführer ein mit datiertes Straferkenntnis, MA67/Zahl2/2025, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom "Einspruch", was als das hier einzig mögliche Rechtsmittel der "Beschwerde" gemäß §§ 7 ff Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) aufzufassen ist. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt. Zur Begründung wurde auf die zweimalige Verfahrenseinstellung durch die der Beschwerde beigelegten Erledigungen der belangten Behörde (Mitteilung vom , GZ. MA67/Zahl2/2025 und Bescheid vom , GZ. MA67/Zahl3/2025) verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2025 und die an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl3/2025 gaben jeweils im Sinne des § 48 VStG die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung (Z 3) sowie die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 4) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 5), wie folgt an:


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Datum/Zeit:
, 17:29 Uhr
Ort:
BezirkWien, Straße_Nr
Betroffenes Fahrzeug:
Kennzeichen: ***1*** (A)

Funktion Lenker, verletzte Rechtsvorschrift, Bestrafung gemäß

Das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl2/2025 macht diese Angaben wie folgt:


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Datum/Zeit:
, 17:29 Uhr
Ort:
BezirkWien, Straße_Nr
Betroffenes Fahrzeug:
Kennzeichen: ***1*** (A)

Funktion Lenker*in, verletzte Rechtsvorschrift, Bestrafung gemäß

Die Zweitschriften der Strafverfügungen und des Straferkenntnisses sind aktenkundig; ihr Inhalt ist unstrittig und dem Beschwerdeführer bekannt.

Der Spruch des Bescheides, der ein ordentliches verwaltungsbehördliches Strafverfahren abschließt, hat - soweit er nicht auf Einstellung lautet - gemäß § 44a VStG zu enthalten:
"1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
Selbstverständlich muss auch ein solcher Bescheid den Bescheidadressaten, hier: den Beschuldigten, benennen - in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit mündlicher Verkündung des Bescheides (Straferkenntnisses) gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 VStG bzw. in der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses), ggfs. im Adressfeld.

Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkrimierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, ermöglichen. (Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG3, § 44a VStG Rz 2, jeweils mit Verweisen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes)

Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit und des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens erfordern (Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG3, § 44a VStG Rz 3, mit Verweisen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

In einer im abgekürzten verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ergehenden Strafverfügung muss u.a. gemäß § 48 Z 2 VStG "der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten", und gemäß § 48 Z 3 VStG "die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung" angegeben sein. Die Umschreibung der Tat entspricht § 44a Z 1 VStG (Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG3, § 48 VStG Rz 7).

Der Magistrat der Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer dieselbe Tat mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2025, mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl3/2025 und mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl2/2025 angelastet. Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2025, ist durch den gegen sie gerichteten Einspruch außer Kraft getreten. Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl3/2025 ist spätestens durch den Bescheid vom 23.02.3026 aufgehoben worden, soweit sie nicht schon durch den Einspruch vom außer Kraft getreten ist.

Die Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien vom an die Ehegattin des Beschwerdeführers über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zum gegenständlichen Vorfall, hat keine Auswirkung auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren, weil es sich um die Einstellung eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens handelt. Auch wenn es sich um denselben Vorfall gehandelt hat, so ist die Tat insofern eine andere, als sie einer anderen Person angelastet worden ist. Die Tat im hinsichtlich Verfahrenseinstellung maßgebenden Sinne wird durch die Person des Beschuldigten weiter konkretisiert bzw. individualisiert. Schließlich ist diese Mitteilung auch nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Unerheblich ist, dass diese an die Ehegattin des Beschwerdeführers gerichtete Mitteilung dieselbe Geschäftszahl trägt wie das angefochtene, an den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis.

Der an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid vom sprach aus, dass gemäß
§ 52a Abs. 1 VStG die Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl3/2025 aufgehoben werde. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Strafverfügung vom bereits durch den Einspruch vom außer Kraft getreten war oder dies erst durch den Bescheid vom geschehen ist.
Wesentlich ist hingegen, dass der Bescheid vom auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aussprach. Damit konnte nur das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die in der Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl3/2025, konkretisierte Tat gemeint sein. Diese Tat ist dieselbe Tat, wie sie dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl2/2025, angelastet wurde, auch wenn die beiden Erledigungen verschiedene Geschäftszahlen tragen. Die jeweilige Konkretisierung der Tat ist derart übereinstimmend, dass schon deshalb auf die fehlende Identität der Geschäftszahlen nicht abgestellt werden kann.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend die gegenständliche Tat mit Bescheid vom hat zur Folge, dass von einer Durchführung bzw. Weiterführung des Verfahrens abgesehen werden muss (Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG3, § 45 VStG Rz 8 mit Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die dort erwähnte Ausnahme im Fall einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 52 VStG ist hier schon deshalb nicht relevant, weil keine Wiederaufnahme erfolgt ist).

Infolge der vorherigen Verfahrenseinstellung durfte das angefochtene Straferkenntnis nicht ergehen. Es ist daher stattgebend aufzuheben.

Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 in der am geltenden Fassung lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. , mwN).

Die Revision ist für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 48 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 48 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 48 Z 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
Zitiert/besprochen in
Unzulässigkeit der Fortführung eines Strafverfahrens, nachdem es unter einer anderen Geschäftszahl bereits eingestellt worden ist, BFGjournal 2026, 246
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500287.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAG-39110