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BFGjournal 6, Juni 2026, Seite 240

Fehlender Umwidmungsantrag nach den Spätantragsrichtlinien berechtigt zur Rückerstattung nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG, wenn E-Mail-Einladung der COFAG nicht zugegangen ist

Entscheidung: ; Revision zugelassen.

Normen: § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG.

§ 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union erlassenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Da kein Antrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde, konnte eine Umwidmung in eine beihilfenrechtskonforme Variante auch nicht stattfinden.

Die VO Ausfallsbonus III wurde von Vornherein als Beihilfe auf Grund des Befristeten Beihilfenrahmens und nicht als De-Minimis-Beihilfe begeben. Der De-Minimis-Rahmen kann erst nach rechtzeitiger Antragstellung iSd Spätantragsrichtlinien greifen. Eine Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe kann daher nicht stattfinden, wenn kein Antrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde.

Auch wenn die COFAG keine Kenntnis von der Nichtzustellung der E-Mail mit der Einladung zur Stellung eines Spätantrages erlangt hat, weil die Einladung über eine „Noreply“-Adresse versandt wurde, ist sie durch den Versand an...

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