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Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss, BFG vom 27.05.2026, RV/7300037/2026

Eine über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde ist im Bereich des Finanzstrafrechtes unbeachtlich und daher zurückzuweisen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Eine Eingabe an die Finanzstrafbehörde kann nach der geltenden Rechtslage im Wege von FinanzOnline nicht rechtswirksam eingebracht werden, weil eine derartige Bestimmung in der FinanzOnline-Verordnung für das Finanzstrafverfahren bis dato nicht erlassen wurde, die Eingabe daher gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die über FinanzOnline am eingebrachte Beschwerde des Bestraften gegen den Bescheid über die Abweisung einer Zahlungserleichterung (für eine Geldstrafe) des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer: **1**, gemäß § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 5 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Im über FinanzOnline eingebrachtem Ansuchen um Ratenzahlung vom beantragte der Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung für den Rückstand am Strafkontonummer **1**, da "er derzeit finanzielle Schwierigkeiten habe, weil er derzeit keine Mieteinnahmen mehr habe und nur ein Einkommen vom Arbeitsamt beziehe, wovon er auch leben muss. Er bitte um eine Ratenzahlung von monatlich EUR 100,00 ab ."

Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl **1**, wurde das Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass "die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind. Eine Strafe muss in einem angemessenen Zeitraum (laut UFS/BFG: innerhalb von 1,5 bis 2,5 Jahren) gewährleistet und entrichtet werden. Durch den Antrag wird die Voraussetzung nicht erfüllt und erscheint die Einbringlichkeit gefährdet."

In der dagegen über FinanzOnline fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Bestraften wird wie folgt ausgeführt:

"Ich habe leider nurmehr Einkünfte vom AMS und bin nicht fähig größere Raten zu zahlen. Ich kann höchstens EUR 200,00 monatliche Raten zahlen, da ich auch noch eine Rate bei der STRNR **3** zu zahlen habe. Bitte sehen Sie meine Bereitschaft zum Zahlen und genehmigen Sie mir die Raten iHV max. EUR 200,00."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS **2**, wurde der Antragsteller wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 8,000,00, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie € 500,00 an Kosten verurteilt.

Am Strafkonto haftet ein offener Saldo von € 8.100,00 offen aus (Stand: ), da zwischenzeitig zwei Raten von € 200,00 entrichtet wurden.

Der Antragsteller befindet sich aktuell insoweit in finanziellen Schwierigkeiten, als er derzeit keine Mieteinnahmen erzielt und nur ein Einkommen vom Arbeitsamt bezieht.

Aus dem Akt ergeben sich Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

Sowohl der Antrag als auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurden per FinanzOnline eingebracht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und den aktuellen Kontodaten.

Rechtliche Beurteilung:

§ 172 Abs. 1 FinStrG: Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

§ 212 Abs. 1 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.

Zur Einbringung per FinanzOnline:

Zur Einbringung des Ansuchens zur Bewilligung der Zahlungserleichterung und der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid per FinanzOnline ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 86a Abs. 1 BAO: Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

§ 86a Abs. 2 BAO: Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Auf Grundlage des § 86 Abs. 2 BAO erging die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II 2006/97, zuletzt idF BGBl. II 190/2025.

§ 1 Abs. 1 FOnV 2006: Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen

§ 1 Abs. 2 FOnV 2006: Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

§ 5 FOnV 2006: Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wird im Finanzstrafgesetz grundsätzlich eigenständig geregelt. Für einige Bereiche des Verfahrensrechts verweist das FinStrG jedoch auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung; so werden durch § 56 Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO über Anbringen (§§ 85 bis 86b BAO) übernommen. Daraus ergibt sich, dass eine Beschwerde im Finanzstrafverfahren grundsätzlich - sofern die Behörde nicht ausnahmsweise und hier nicht weiter von Bedeutung mündliches Anbringen entgegenzunehmen hat - schriftlich, auch telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen ist (vgl. etwa Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 2098) und durch Verordnung die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen werden kann.

Unter einem Anbringen (Eingabe) ist jedes Vorbringen einer Partei zu verstehen, das die Finanzstrafbehörde veranlassen soll, sich damit zu befassen.

Der Antrag und die Beschwerde des Antragstellers sind jeweils als Eingabe zur Geltendmachung von Rechten anzusehen. Solche Anbringen sind grundsätzlich schriftlich einzureichen.

Anbringen im Weg der elektronischen Datenverabeitung sind nur entsprechend der Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006 zulässig. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist über diesen Weg die elektronische Datenübertragung zulässig, soweit dem Teilnehmer dafür Funktionen zur Verfügung stehen.

Im Erkenntnis vom , 2013/16/0048, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, unter der Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" in FinanzOnline seien automationsunterstützte Datenübertragungen nicht auf auf Anbringen nach der BAO eingeschränkt. Es sei daher nicht ausgeschlossen, eine Berufung (nunmehr Beschwerde) nach § 150 FinStrG als sonstiges Anbringen zu werten.

Dementsprechend wäre auch eine mittels FinanzOnline eingebrachte Beschwerde als sonstiges Anbringen zu werten.

In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde mit dem AbgÄG 2015 in § 56 Abs. 2 FinStrG der zweite Satz eingefügt, wonach automationsunterstützte Übermittlungen von Anbringen an Finanzstrafbehörden nur insoweit zulässig sind, als dies in einer Verordnung unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.

Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die technisch-organisatorische Ausstattung des FinanzOnline Systems nicht auf die Erfordernisse eines Finanzstrafverfahrens ausgerichtet, weshalb dessen Anwendung für diesen Bereich erst dann zulässig sein soll, wenn dies mit einer gesonderten Verordnung des BMF ausdrücklich bestimmt wird (ErläutRV 896 BlgNR 25. GP 31). Eine derartige Verordnung ist aktuell noch nicht erlassen.

Eine Eingabe an die Finanzstrafbehörde kann daher nach der geltenden Rechtslage im Wege von FinanzOnline nicht rechtswirksam eingebracht werden, weil eine derartige Bestimmung in der FinanzOnline-Verordnung für das Finanzstrafverfahren bis dato nicht erlassen wurde und die Eingabe daher gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich ist.

Die Beschwerde wird daher als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzstrafbehörde per FinanzOnline erfolgen kann, ist im Gesetz eindeutig geregelt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300037.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAG-29782