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Zur Formbedürftigkeit des Verfügungsgeschäfts auf Rückübertragung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteiles bei Beendigung des Treuhandverhältnisses; zur Formulierung des Klagebegehrens
1. Dass die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübereignung bzw Rückzession des von ihm treuhändig gehaltenen Geschäftsanteiles nicht in Form eines Notariatsaktes eingegangen werden muss, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (die Rückübertragung des Geschäftsanteiles) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteils bedarf.
2. Die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, stellt gegenüber dem Begehren, ihm den Geschäftsanteil zu übertragen, ein Aliud und kein Minus dar.
(LG Eisenstadt 18 Cg 21/04x; OLG Wien 2 R 221/05t)
Der Kläger war als Treugeber zu 45 % an einer GmbH beteiligt. Sein Geschäftsantel wurde von einem Treuhänder gehalten. Am schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten und deren Ehemann eine Vereinbarung, wonach er sich ua verpflichtete, seine 45-%-Anteile an der GmbH um 1 Schilling an die Beklagte unter nachstehenden, in Punkt V. der Vereinbarung festgehaltenen Bedingungen zu übertragen: Entlastung der Ehefrau des Klägers und Rückgabe aller Sicherheiten, Übergabe eines Überbringersparbuchs im Wert von 1,2 Mio Schilling samt Verpfändungsurkunde sowie Zahlung von 340.000...