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GesRZ 4, August 2010, Seite 226

Firmenbucheintragung des Gesellschafters ist keine Voraussetzung für Einladung zur und Teilnahme an der Generalversammlung

Alexander Schopper

§ 78 GmbHG

Der Gesellschafter einer GmbH, der zum Zeitpunkt der Einladung zur Generalversammlung noch nicht in seiner Funktion als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen war, aber dennoch als solcher eingeladen wurde, kann sich nicht darauf berufen, durch Mängel in der Einberufung am Erscheinen gehindert worden zu sein.

(OLG Linz 12 R 15/09a; LG Linz 4 Cg 6/09h)

Die beklagte GmbH wurde von Ing. V. mit einer übernommenen Stammeinlage von 26.250 Euro und einer GmbH mit einer übernommenen Stammeinlage von 8.750 Euro als Gesellschafter gegründet. Ing. V. erwarb einen Teil seines Geschäftsanteils, der einer Stammeinlage von 8.750 Euro entspricht, als Treuhänder für den Kläger. Pkt V. des Treuhandvertrages enthielt ein an den Kläger gerichtetes unentgeltliches Abtretungsanbot, an das Ing. V. während der gesamten Dauer der Treuhandschaft gebunden war. Vereinbart war, dass die tatsächliche Übertragung der Anteile eines gesonderten Notariatsakts bedarf. Mit Schreiben vom erklärte der Kläger, dieses Abtretungsangebot anzunehmen. Zur Unterfertigung eines Notariatsakts über die Übertragung des treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils kam es jedoch nicht.

Nach Pkt VII. de...

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