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GesRZ 2, April 2023, Seite 119

Zur Treuhand an Geschäftsanteilen

§ 34 und § 78 Abs 1 GmbHG

§§ 66, 67 und 77 GBG

§ 30 Abs 2 und § 37 ZPO

§ 8 RAO

1. Wird ein Geschäftsanteil treuhänderisch gehalten, so ist der Treuhänder, nicht der Treugeber stimmberechtigt.

2. Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind. Wird ein Beschluss von oder unter Beteiligung von Nichtgesellschaftern gefasst, so liegt ein Scheinbeschluss vor, der keine Rechtswirkung entfaltet.

S. 120 3. Die (bloße) Annahme des Abtretungsangebots des Treuhänders für die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile durch die Treugeber reicht für sich allein nicht aus, um eine aus der Gesellschafterstellung abgeleitete Stimmberechtigung der Treugeber zu bewirken.

4. Ein von den als Nichtgesellschafter anzusehenden Personen (Treugeber) gefasster Umlaufbeschluss ist wirkungslos.

(LGZ Wien 46 R 116/21f; BG Innere Stadt Wien TZ 11840/2020)

[1] Die Antragstellerin ist aufgrund eines mit der T. GmbH am abgeschlossenen Kaufvertrages Alleineigentümerin einer Liegenschaft. Ihre Rechtsvorgängerin hatte die Liegenschaft ihrerseits mit Kaufvertrag vom von der Einschreiterin [Anm: eine GmbH] erworben, die seit Eigentümerin dieser Liegenschaf...

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