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GesRZ 2, April 2007, Seite 79

Die Business Judgment Rule in Deutschland und Österreich

Marcus Lutter

Die Haftungsregeln für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer sind im deutschen und österreichischen Recht sehr streng. Das gilt insb im Prozess, in dem sich die Vorstände und Geschäftsführer entlasten müssen. Eine vertragliche Einschränkung dieses Haftungsrahmens ist in der deutschen GmbH möglich, nicht aber bei Vorständen und Aufsichtsräten einer AG. In Österreich gilt diese strenge Lösung auch für die GmbH. Um so wichtiger ist das Privileg der sog Business Judgment Rule, mit welcher sich der vorliegende Beitrag auseinandersetzt.

I. Einleitung

1. Haftung ist kein schönes Thema und führt bei den potenziell Betroffenen oft zu großer Beunruhigung. Hier aber soll weniger von Haftung als von der Freistellung von Haftung gehandelt werden. Denn darum geht es bei der Rechtsfigur der Business Judgment Rule.

2. Manager sind in aller Regel nicht die Eigentümer der von ihnen geleiteten Unternehmen, sondern – wie der BGH betont hat – deren Treuhänder; Eigentümer aber sind die Aktionäre. Das wirtschaftliche Risiko unternehmerischen Handelns aber trägt stets der Eigentümer, der Geschäftsherr, nicht der Vertreter, und sei er auch wie Herr Beitz mit allen Befugnissen des Eigentümers gesegnet.

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