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Business Judgment Rule und Privatstiftung
1. Der Business Judgment Rule kommt auch bei der Frage der Abberufung der Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung Bedeutung zu.
2. Kann dem Stiftungsvorstand aus haftungsrechtlicher Sicht überhaupt kein Vorwurf gemacht werden, weil er nach den Kriterien der Business Judgment Rule den an ihn gestellten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat, ist regelmäßig kein Raum für eine Abberufung.
3. Dem Stiftungsvorstand kommt im Rahmen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion bei Ausübung seiner (unternehmerischen) Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, wenn er auf Grundlage ausreichender Information das seiner Ansicht nach Beste für die Privatstiftung erreichen will und sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt.
(OLG Linz 6 R 85/15k; LG Linz 13 Fr 1796/14h)
Im Firmenbuch des LG Linz ist seit die von G. K. errichtete G. Privatstiftung, eine Privatstiftung auf den Todesfall, eingetragen. Der Stifter verstarb am .
Die Privatstiftung ist Alleingesellschafterin der K. GmbH, diese ist wiederum Alleingesellschafterin der G. GmbH. Geschäftsführer beider Gesellschaften sind M. K. und Ing. G. H.
S. 294 Pkt 7. Abs 2 der aktuellen Fassung der Stiftung...