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Zur Treuepflicht von Gesellschaftern einer GmbH
1. Treuwidrige Stimmabgabe kann zur Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen (Fortschreibung der Rspr).
2. Die Annahme einer sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergebenden Zustimmungsverpflichtung ist regelmäßig nur ultima ratio und der Beschluss muss im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein (Fortschreibung der Rspr).
(OLG Innsbruck 10 R 61/23f)
[1] Die Kläger und die Nebenintervenientin sind Gesellschafter der beklagten GmbH. Diese ist ihrerseits Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft. In der Generalversammlung der Beklagten im Mai 2022 war unter anderem die Ausübung ihres Fragerechts als Gesellschafterin (Aktionärin) dieser Aktiengesellschaft Gegenstand. Nachdem einstimmig von allen vier Gesellschaftern der Beklagten (also auch mit den Stimmen der Kläger) beschlossen worden war, dass die - in der Gesellschafterversammlung verlesenen - Fragen einer anderen Aktionärin auch namens der Beklagten (von deren Geschäftsführung) in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gestellt werden sollten, kam danach der von den Klägern angestrebte Beschluss über die...