Erbrecht
3. Aufl. 2026
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S. 16910. Kapitel
Internationales Privatrecht - oder: Flucht vor dem österreichischen Erb- und Pflichtteilsrecht
10.1. Internationales Erbrecht
Vorauszuschicken ist, dass die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in der gesamten Europäischen Union (EU) (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) unmittelbar anwendbares und vereinheitlichtes Recht ist. Dem nach den Regelungen der Art 21 und 22 EU-ErbVO anwendbaren Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die EU-ErbVO hat für in der EU lebende Menschen einen Paradigmenwechsel mit sich gebracht: Denn das anwendbare Erbrecht bestimmt sich nicht mehr allein nach dem Recht der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen, sondern nach der EU-ErbVO ist das materielle Erbrecht das Erbrecht jenes Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern er nicht eine Rechtswahl zugunsten des (anderen) Rechts jener Staatsbürgerschaft getroffen hat, und sofern nicht der Erblasser eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates hatte. Nach neuer Rechtslage gemäß der EU-ErbVO kommt demnach das österreichische Erbrecht und damit das österreichische Pflichtteilsrecht grundsätzlich zur Anwendung, wenn der Verstorbene ...