Insolvenzrecht in der Praxis
4. Aufl. 2026
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S. 1528. Anfechtungsrecht
8.1. Allgemeines
Durch die in der IO enthaltenen anfechtungsrechtlichen Regelungen soll die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger gesichert werden: Ist der Schuldner insolvent reicht regelmäßig das Vermögen nicht mehr aus um alle Verbindlichkeiten in voller Höhe abzudecken. Um aber zu verhindern, dass einzelne Gläubiger zB wegen eines Informationsvorsprunges den Gesamtbetrag ihrer Forderung erhalten, andere Gläubiger aber gar nichts bzw nur einen Teilbetrag ihrer Forderungen, werden im Insolvenzverfahren alle Insolvenzgläubiger mit der gleichen prozentuellen Quote befriedigt. Aber schon vor der Eröffnung des formellen Insolvenzverfahrens, ab dem Zeitpunkt der Insolvenz, ist für eine anteilige, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger Sorge zu tragen. Genau diesem Zweck dienen die anfechtungsrechtlichen Vorschriften der IO.
8.2. Relative Unwirksamkeit
Wird ein Rechtsgeschäft angefochten und für unwirksam erklärt, wirkt diese Unwirksamkeit nur relativ, dh nur den Insolvenzgläubigern gegenüber (relative Nichtigkeit angefochtener Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte). Nur die Insolvenzgläubiger können sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes berufen. Zwischen den Ver...