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Insolvenzrecht in der Praxis
Sigmund-Akhavan Aghdam

Insolvenzrecht in der Praxis

Grundlagen & Praxisbeispiele (dbv)

4. Aufl. 2026

ISBN: 978-3-7041-0902-6

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Insolvenzrecht in der Praxis (4. Auflage)

S. 1376. Sonstige Abgaben und Steuern

6.1. Grunderwerbsteuer

Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb inländischer Grundstücke. Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft) ein inländisches Grundstück, löst auch die Übertragung oder die Vereinigung von Anteilen an dieser Gesellschaft in einer Hand Grunderwerbsteuerpflicht aus.

Die Grunderwerbsteuer ist eine rein zeitpunktbezogene Steuer. Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% der Bemessungsgrundlage; bei nahen Angehörigen beträgt die Grunderwerbsteuer - gestaffelt nach der Höhe der Bemessungsgrundlage - zwischen 0,5% und 3,5% der Bemessungsgrundlage. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereinigung von Anteilen in einer Hand, beträgt die Grunderwerbsteuer 0,5% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist bei Veräußerungsgeschäften über inländische Grundstücke grundsätzlich der Bruttokaufpreis, bei der Vereinigung von Anteilen an einer Gesellschaft in einer Hand, der Grundstückswert.

Anmerkung

Der Tatbestand der Vereinigung von Anteilen in einer Hand ist bereits dann erfüllt, wenn 75% aller Anteile - mittelbar oder unmittelbar - in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe ver...

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