Insolvenzrecht in der Praxis
4. Aufl. 2026
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S. 1175. Umsatzsteuer
5.1. Unternehmereigenschaft
Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmer iSd UStG. Die Handlungen des Insolvenzverwalters sind umsatzsteuerrechtlich dem Schuldner zuzurechnen. Die dem Unternehmer obliegenden umsatzsteuerrechtlichen Pflichten hat während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter im Namen und auf Rechnung des Schuldners wahrzunehmen. Dazu zählen
die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen;
die Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuererklärung und
der Zusammenfassenden Meldungen.
Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.
5.2. Insolvenzrechtliche Qualifikation von Umsatzsteuer und Vorsteuer
Anknüpfungspunkt für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung ist der Sachverhalt der zur Entstehung der Steuerschuld führt. Hat sich dieser Sachverhalt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, liegt eine Insolvenzforderung vor, bei Sachverhaltsverwirklichung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseforderung. Der umsatzsteuerrechtlich relevante Sachverhalt ist die Ausführung der Lieferung oder Leistung. Auch bei einer Besteuerung nach vereinn...