Insolvenzrecht in der Praxis
4. Aufl. 2026
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S. 131. Insolvenzverfahren
1.1. Einheitliches Insolvenzverfahren seit
Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010, BGBl I 29/2010) wurde ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Seit Juli 2021 soll die Restrukturierungsordnung (ReO) bestandsfähigen Unternehmen die Möglichkeit einer finanziellen Restrukturierung bieten, um Zahlungsunfähigkeit und somit ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Die Sanierung im Zuge eines Insolvenzverfahrens kann durch einen sogenannten Sanierungsplan erfolgen. Legt der Schuldner gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan vor und beantragt er die Annahme des Sanierungsplans, wird das Insolvenzverfahren - wenn der Antrag nicht zurückzuweisen ist - als Sanierungsverfahren bezeichnet. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eigenverwaltung des Schuldners vorgesehen.
Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne gleichzeitige Vorlage eines Sanierungsplans und Antrag auf Annahme desselben gestellt, wird das Insolvenzverfahren als Konkursverfahrens bezeichnet. Der Schuldner hat allerdings bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einen Antrag auf Annahm...