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Schadenersatz im Kartellrecht
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Schadenersatz im Kartellrecht

Praxishandbuch Private Enforcement

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5394-5

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Schadenersatz im Kartellrecht (2. Auflage)

S. 2859. Prozessuale Aspekte

9.1. Grundsätzliche Behauptungs- und Beweislastverteilung

Der OGH hat in 16 Ok 2/24s die Behauptungs- und Beweislastverteilung zusammengefasst:

Der Kläger hat als Kartellgeschädigter zur Haftung dem Grunde nach die Rechtswidrigkeit in Form der Verletzung des Schutzgesetzes, also den Kartellverstoß, und den Eintritt seines Schadens zu behaupten und beweisen. Der Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergibt sich gegebenenfalls aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung, in Österreich nach § 37 KartG. Zur Höhe des Schadens ist nach ständiger Judikatur ein Vorbringen zu den von vom Kläger historisch bezahlten Preisen sowie zum kontrafaktischen Preis zu erstatten und den Beweis zu erbringen.

Auf die Schadensvermutung nach § 37cAbs 2 KartG ist der OGH dabei nicht eingegangen, wonach vermutet wird, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht.

9.2. Erlangung von Beweismitteln

Private-Enforcement-Verfahren sind auch in prozessualer Hinsicht herausfordernd. Wesentliches Charakteristikum von Kartellen ist, dass diese im Geheimen stattfinden und dementsprechend intransparent und schwer aufzudecken sind. Das schlägt sich auch auf die Erlangung von Beweismitteln nieder. ...

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