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Schadenersatz im Kartellrecht
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Schadenersatz im Kartellrecht

Praxishandbuch Private Enforcement

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5394-5

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Schadenersatz im Kartellrecht (2. Auflage)

S. 2828. Verschulden

8.1. Grundsätzliches

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Verschulden ist die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt. Je nach Grad der Sorglosigkeit wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Relevant ist diese Unterscheidung in Bezug auf die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist nach § 1324 ABGB nur der positive Schaden zu ersetzen. Bei grobem Verschulden, also Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist volle Genugtuung zu leisten, somit auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.

Wenn § 37c Abs 1 KartG anwendbar ist, ist bei jeder Form des Verschuldens auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.

Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sond...

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