Schadenersatz im Kartellrecht
2. Aufl. 2026
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S. 45211. Gesellschaftsrechtliche Fragen
11.1. Sorgfaltspflichten der operativen Leitungsorgane
11.1.1. Legalitätspflicht: Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von Schutzgesetzen
Vorstände von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von GmbHs haben als Leitungsorgane die Gesellschaften operativ eigenverantwortlich zu führen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten. Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse zu verstehen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Diese Verantwortlichkeit ist an der Maßfigur eines ordentlichen, gewissenhaften, verantwortungsvollen, verständigen, sach- und fachkundigen, rechtstreuen Geschäftsleiters zu messen. Zur Sorgfalt eines Geschäftsleiters gehört es jedenfalls, zwingende gesetzliche Bestimmungen zu beachten und dafür zu sorgen, dass auch Mitarbeiter des Unternehmens diese Bestimmungen einhalten. Eine mit den rechtlichen Werten verbundene sorgfältige Maßfigur beachtet die einschlägigen Schutzgesetze ...