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Schadenersatz im Kartellrecht
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Schadenersatz im Kartellrecht

Praxishandbuch Private Enforcement

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5394-5

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Schadenersatz im Kartellrecht (2. Auflage)

S. 49613. Vergaberecht

Öffentliche Auftraggeber haben Unternehmer nach § 78 Abs 1 Z 4 BVergG von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen. Damit ist eine Kartellbildung gemeint.

Der öffentliche Auftraggeber hat dabei kein Ermessen.

Die nachteiligen Abreden zulasten des öffentlichen Auftraggebers müssen dabei nicht im gegenständlichen Vergabeverfahren getroffen worden sein. Relevant ist nur, dass der ausschreibende Auftraggeber von einer nachteiligen Abrede betroffen war.

Der zweite Alternativtatbestand ist wesentlich weitreichender und umfasst generell jeden Verstoß gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG. Der öffentliche Auftraggeber muss davon selbst nicht betroffen sein.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind hinreichend plausible Anhaltspunkte ausreichend. Gerichtliche Entscheidungen, durch die Kartellanten rechtskräftig verurteilt worden sind, sind jedenfalls hinreichend plausible...

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