OGH 28.03.2024, 16Ok2/24s
Rechtssätze
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Norm | KartG idF KaWeRÄG 2012 §37 Abs1 |
RS0129323 | Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen. |
Normen | |
RS0129809 | Den Aktenzugang Dritter im Kartellverfahren bei Anwendung von Art 101 AEUV generell von der Zustimmung der Parteien abhängig zu machen, ist mit Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, nicht vereinbar. Das nationale Gericht muss die Möglichkeit haben, die Interessen, die die Übermittlung von Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Interessen abzuwägen (EuGH C‑536/11 – Donau Chemie). Auch in Kartellverfahren, in denen allein österreichisches Kartellrecht anzuwenden ist, gilt kein anderer Maßstab. Die Rechtsdurchsetzung im Wege von Schadenersatzprozessen nach Wettbewerbsverstößen darf nämlich nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. An die Formulierung von Anträgen auf Akteneinsicht sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass derartige Anträge erst der Ausforschung von Informationen dienen. Verweigern die Parteien des Verfahrens die Zustimmung zur Akteneinsicht, hat ihnen das Gericht – zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung – die Angabe von Gründen dafür aufzutragen. |
Normen | |
RS0022474 | Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. |
Norm | |
RS0109825 | § 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität. |
Norm | |
RS0112574 | Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. |
Normen | |
RS0127672 | Kartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen. |
Normen | |
RS0017435 | Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Annerl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Parzmayr und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. P* AG, 2. P* GmbH, 3. T* GmbH, 5. T* GmbH, jeweils *, und 6. G. *gesellschaft m.b.H., *, alle vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG 2005, hier über den Antrag der Einschreiterin Marktgemeinde *, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Akteneinsicht, über den Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom , GZ 26 Kt 5/21m-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] Mit rechtskräftigem Beschluss vom verhängte das Erstgericht über die Antragsgegnerinnen wegen Zuwiderhandlungen gegen § 1 KartG 2005 und Art 101 AEUV durch Preisabsprachen, Marktaufteilungen sowie unzulässigen Informationsaustausch in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 eine Geldbuße von 62,35 Mio EUR. Diese Entscheidung wurde am in der Ediktsdatei veröffentlicht. Von der Veröffentlichung wurden nur Angaben zu prognostizierten (Konzern-)Umsätzen der Erstantragsgegnerin betreffend das Jahr 2021 sowie bestimmte Verweise auf Urkunden zu Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ausgenommen.
[2] Die Einschreiterin beantragt Einsicht in den Akt des Kartellgerichts, wobei ihr Hauptbegehren mehr oder weniger den gesamten Akteninhalt umfasst und ihre Hilfsbegehren auf bestimmte Aktenbestandteile gerichtet sind. Sie habe durch die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung davon Kenntnis erlangt, dass sie von wettbewerbswidrigen Handlungen der Antragsgegnerinnen betroffen sei. Da sie beabsichtige, den ihr dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen, komme ihr ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht zu.
[3] Die Antragstellerin und der Bundeskartellanwalt stimmten der Akteneinsicht – mit Ausnahme von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen – zu.
[4] Die Antragsgegnerinnen sprachen sich gegen die begehrte Akteneinsicht aus.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag der Einschreiterin ab, weil sie nicht plausibel dargelegt habe, warum ihr die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ohne Akteneinsicht – trotz der in der Entscheidungsveröffentlichung sowie in den eigenen Geschäftsunterlagen enthaltenen Informationen – erheblich erschwert wäre. Aufgrund der Gesamtzuwiderhandlung der Antragsgegnerinnen erstrecke sich deren Verantwortung auch auf Verstöße einzelner Kartellmitglieder im Rahmen der Grundvereinbarung, sodass insoweit eine solidarische Haftung bestehe. Eine zivilrechtliche Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gegenüber Personen, die nicht Partei jenes Verfahrens waren, in dem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, bezwecke diese nicht. Dass die Einschreiterin den ihr durch Wettbewerbsverstöße der Antragsgegnerinnen verursachten Schaden ohne Akteneinsicht nicht bemessen könne, sei nicht nachvollziehbar. Durch die Akteneinsicht würden auch Rechte Dritter gefährdet, gegen die noch Kartellverfahren wegen jenes (Bau-)Kartells anhängig seien, an dem auch die Antragsgegnerinnen mitgewirkt hätten. Zusammengefasst sei daher an § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 festzuhalten, wonach eine Akteneinsicht nur mit Zustimmung der Parteien erfolgen könne.
[6] Dagegen erhob die Einschreiterin einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.
[7] Mit Beschluss vom unterbrach der Oberste Gerichtshof das Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der Einschreiterin zu AZ G 26–27/2024 eingebrachten Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem ua die Aufhebung des § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 als verfassungswidrig angestrebt wurde.
[8] Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom zu GZ G 26–27/2024-9 stellte dieser das Normenkontrollverfahren ein, weil die Einschreiterin ihren Normprüfungsantrag zurückgezogen habe.
[9] Das Rechtsmittelverfahren ist daher fortzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
[10] Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu:
[11] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach ausführlich mit im Kartellverfahren erhobenen Anträgen von behauptetermaßen durch die Kartellverstöße geschädigten Dritten auf Akteneinsicht auseinandergesetzt (vgl in jüngerer Zeit 16 Ok 1/22s; 16 Ok 1/23t; 16 Ok 8/23x, jeweils mwN).
Das Kartellobergericht ging dabei – zusammengefasst – jeweils von folgenden Grundsätzen aus:
[12] 1.1. Die Akteneinsicht richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht beteiligte Personen gemäß § 39 Abs 2 KartG 2005 nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht nehmen.
[13] 1.2. Der EuGH (, C-536/11, Donau Chemie) beurteilte eine Regelung wie jene des § 39 Abs 2 KartG 2005, die den Aktenzugang Dritter (zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage gegen einen Kartellteilnehmer) generell von der Zustimmung der Parteien abhängig macht, als mit dem Unionsrecht – insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz – unvereinbar. Das nationale Gericht müsse die Möglichkeit haben, jene Interessen, die einerseits die Übermittlung von Informationen und andererseits deren Schutz rechtfertigen, im Einzelfall abzuwägen. Wesentlich sei dabei, ob dem Geschädigten bei Verweigerung der Akteneinsicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, sich die für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Beweise zu beschaffen.
[14] 1.3. Ausgehend von dieser Entscheidung – und da auch der österreichische Gesetzgeber die private Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen fördern wollte – sei die Wertung, dass nationale Rechtsvorschriften die Erlangung von Schadenersatz für Wettbewerbsverstöße jedenfalls nicht praktisch unmöglich machen dürften, verallgemeinerungsfähig und auch auf Verstöße gegen das österreichische Kartellrecht übertragbar.
[15] 1.4. Der Unionsgesetzgeber verfolge ua das Ziel, private zivilrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen und die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden kohärent und mit dem Ziel einer höchstmöglichen Wirkung unter anderem im Hinblick auf den Zugang zu Unterlagen, die sich im Besitz der Wettbewerbsbehörden befinden, zu koordinieren. Ein Kläger müsse berechtigt sein, die Offenlegung der für seinen Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne diese konkret benennen zu müssen. Um den wirksamen Schutz des Rechts auf Schadenersatz zu gewährleisten, sei es aber nicht erforderlich, diesem jedes zu einem Kartellverfahren gehörende Schriftstück zu übermitteln. Es sei wenig wahrscheinlich, dass eine Schadenersatzklage auf sämtliche Bestandteile des Akts des Kartellverfahrens gestützt werden müsse. Offenlegungsanträge seien daher nicht verhältnismäßig, wenn sie sich ganz allgemein auf die Unterlagen zu einem bestimmten Akt bezögen.
[16] [15] 2. Der in Umsetzung der SchadenersatzRL (RL 2014/104/EU) neu eingefügte § 37j KartG 2005 regelt die Offenlegung von Beweismitteln, die sich in der Verfügungsmacht der Gegenpartei oder eines Dritten befinden; der ebenfalls neu eingefügte § 37k KartG 2005 die Offenlegung und Verwendung von Beweismitteln, die sich in den Akten von Gerichten oder Behörden befinden. Beide Bestimmungen ermöglichen eine Offenlegung von Beweismitteln in einem anhängigen schadenersatzrechtlichen Verfahren. § 37k Abs 4 und Abs 5 KartG 2005 verbieten die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen. § 39 Abs 2 KartG 2005, wonach eine Akteneinsicht durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte die Zustimmung der Parteien voraussetzt, blieb sowohl durch das KaWeRÄG 2017 als auch das KaWeRÄG 2021 unverändert.
[17] 3. Konkret zu § 39 Abs 2 KartG 2005 legte der Oberste Gerichtshof in seinen bisherigen Entscheidungen zur Akteneinsicht Dritter in den Kartellakt Folgendes dar (16 Ok 1/22s; 16 Ok 1/23t; 16 Ok 8/23x, jeweils mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH):
[18] 3.1. Die aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz abgeleitete Wertung, wonach der Zugang zu Beweismitteln nicht so ausgestaltet sein dürfe, dass dadurch die Erlangung von Schadenersatz durch den Kartellgeschädigten praktisch unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werde, ist durch Erlassung und Umsetzung der SchadenersatzRL keineswegs obsolet. Diese Richtlinie kann vielmehr – auch wenn darin kein einheitliches Schutzniveau festgelegt, sondern (in Art 5 Abs 8 der Richtlinie) ausdrücklich die Beibehaltung oder Einführung nationaler Vorschriften, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen, gestattet wurde – als Konkretisierungsmaßstab dienen. Ihrem Gesamtkonzept nach bezweckt die SchadenersatzRL eine möglichst effiziente öffentliche und private Rechtsdurchsetzung. In dem Sinn ist es daher geboten, im Hinblick auf die private Durchsetzung des Kartellrechts mit Hilfe des Schadenersatzrechts eine Gesamtbetrachtung der Möglichkeiten zur Informationsgewinnung vorzunehmen, die einem durch einen Wettbewerbsverstoß Geschädigten zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeiten dürfen aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht so ausgestaltet sein, dass die Geltendmachung von Schadenersatz praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.
[19] 3.2. Bei isolierter Betrachtung der §§ 37j und 37k KartG 2005 muss ein durch einen Kartellverstoß Geschädigter die Schadenersatzklage einbringen und seinen Schaden beziffern, bevor er Anträge auf Offenlegung nach diesen Bestimmungen stellen kann. Im Fall der Abweisung eines Antrags nach § 37j KartG 2005 ist die abweisende Entscheidung erst mit der Endentscheidung im Schadenersatzprozess bekämpfbar (§ 37j Abs 8 KartG 2005). Der Kläger kann daher im Fall einer unberechtigten Abweisung seines Offenlegungsantrags in der Situation sein, erst nach Sachentscheidung die zur Substanziierung seiner Ansprüche erforderlichen Urkundenvorlageanträge im Rechtsmittelverfahren erfolgreich verfolgen zu können. Die Rechtsansicht, allein aus der Einführung der §§ 37j und 37k KartG 2005 sei abzuleiten, dass die in § 39 Abs 2 KartG 2005 vorgesehene Voraussetzung der Zustimmung aller Verfahrensparteien für die Einsicht in die Akten des Kartellgerichts keinesfalls mehr unionsrechtswidrig sei, überzeugt daher nicht.
[20] 3.3. Eine isolierte Betrachtung der §§ 37j, 37k KartG 2005 greift aber zu kurz. Vielmehr kommt auch der Veröffentlichung kartellgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 37 KartG 2005 Gewicht zu. Das Geldbußenverfahren bezweckt zwar nicht primär die Schaffung der Grundlagen für Schadenersatzprozesse. Bei Auslegung des § 37 KartG 2005 ist aber die Zielsetzung zu berücksichtigen, die Verfolgung privater Ersatzansprüche wegen Kartellverstößen zu erleichtern. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist daher in der Geldbußenentscheidung möglichst deutlich wiederzugeben. Das Unterbleiben einer ausreichenden Veröffentlichung der Entscheidung würde – stünde Akteneinsicht (wie nach dem Wortlaut des § 39 Abs 2 KartG 2005) nur mit Parteizustimmung zu – eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der dem Geschädigten nach Art 6 EMRK und Art 47 GRC zustehenden Rechte bedeuten.
[21] 3.4. Die Veröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten bei. Bei Vorliegen einer solchen bedarf es daher konkret zu behauptender Umstände, warum die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG 2005 die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dennoch zumindest übermäßig erschwert (und daher der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre), etwa weil Kategorien von Dokumenten benötigt werden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden haben oder typischerweise in eine solche keinen Eingang finden.
[22] 3.5. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt nur, dass die Geltendmachung von Schadenersatz aus Wettbewerbsverstößen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Ob dies zutrifft, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es liegt daher an der Akteneinsicht begehrenden Person, darzulegen, dass ihr unter Berücksichtigung aller verfügbaren Möglichkeiten der Informationsgewinnung ohne eine von der Zustimmung der Parteien des Kartellverfahrens unabhängige Akteneinsicht die Geltendmachung ihres durch den Wettbewerbsverstoß verursachten Schadens praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wäre.
[23] 4. Davon ausgehend begegnet die Beurteilung des Erstgerichts keinen Bedenken:
[24] 4.1. Ob die Einschreiterin mit ihren (auch hilfsweisen) Begehren auf Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile die offenzulegenden Dokumente ausreichend konkret bezeichnet hat (vgl Pkt 1.4), kann dahingestellt bleiben, weil ihrem Antrag unabhängig davon keine Berechtigung zukommt.
[25] 4.2. In erster Instanz begründete die Einschreiterin ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht ua damit, dass sich aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung nicht ergebe, welche Antragsgegnerinnen sie durch ein kartellwidriges Verhalten geschädigt hätten. Aus ihren eigenen Geschäftsunterlagen ergäben sich nur Vertragsabschlüssse mit einer Antragsgegnerin. Würde sie alle Antragsgegnerinnen klagen, wäre daher nur ein Obsiegen gegenüber einer Antragsgegnerin denkbar, bei Belangen bloß einer Antragsgegnerin bestünde hingegen das Risiko, die „falsche“ geklagt zu haben.
[26] Dem kann nicht gefolgt werden.
[27] 4.2.1. Schon aus § 1302 ABGB ergibt sich die Solidarhaftung mehrerer vorsätzlich handelnder Schädiger. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen (RS0112574). Solidarhaftung tritt schon ein, wenn Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung bestand, die für den Schaden konkret gefährlich war (RS0109825). Auch ein gemeinsamer Verstoß gegen das Kartellverbot (zum Schutzgesetzcharakter vgl RS0127672) bewirkt eine solidarische Haftung sämtlicher Kartellanten für daraus abgeleitete Schäden (RS0127672; 8 Ob 81/13i; 5 Ob 39/11p; 4 Ob 46/12m), was sich ausdrücklich auch aus § 37e Abs 1 KartG 2005 ergibt (16 Ok 1/23t; für viele etwa auch Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht5 [2025] 310). Wird nur ein Kartellant für den gesamten Schaden in Anspruch genommen, liegt es an diesem, sich bei den anderen zu regressieren (§ 37e Abs 4 KartG 2005).
[28] 4.2.2. Nach der veröffentlichten Bußgeldentscheidung haben sämtliche Antragsgegnerinnen eine einheitliche und fortgesetzte Gesamtzuwiderhandlung gegen das Kartellverbot zu verantworten. Die Einschreiterin kann ihren daraus abgeleiteten Kartellschaden daher entweder gegenüber einer der gemeinsam vorsätzlich handelnden Antragsgegnerinnen (etwa ihre Vertragspartnerin) oder – nach Belieben (RS0017435) – gegenüber mehreren oder allen Antragsgegnerinnen geltend machen. Warum sie ihren behaupteten Ersatzanspruch auf diese Weise praktisch nicht durchsetzen könnte (sondern ihr dies unmöglich oder übermäßig erschwert wäre), legte sie weder in erster Instanz noch in ihrem Rechtsmittel plausibel dar. Mit mehreren Einzelklagen verbundene Kostennachteile wären bei einer gemeinsamen Klageerhebung gegen sämtliche Antragsgegnerinnen (als Streitgenossen; vgl RS0127672) nicht zu befürchten. Dass bei einer Klage gegen alle Antragsgegnerinnen nur ein Obsiegen gegenüber einer Antragsgegnerin denkbar wäre, bei Belangen bloß einer Antragsgegnerin hingegen das Risiko bestünde, die „falsche“ geklagt zu haben, ist aufgrund deren – auch von der Einschreiterin selbst angenommenen – Solidarhaftung nicht nachvollziehbar.
[29] 4.3. Soweit die Einschreiterin in ihrem Antrag auf Akteneinsicht behauptete, (ohne eine solche) keine Kenntnis davon zu haben, „wann, wie und wodurch“ sie (von welchen Antragsgegnerinnen) geschädigt worden sei, und dass der veröffentlichten Bußgeldentscheidung keine „weiteren Details“ zu entnehmen seien, ist sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass sie in einem Haftungsprozess als (Kartell-)Geschädigte nur die Verletzung des Schutzgesetzes (den Kartellverstoß) und den Eintritt ihres Schadens behaupten und beweisen muss (RS0022474).
[30] Der Verstoß der Antragsgegnerinnen gegen Wettbewerbsvorschriften ergibt sich aber schon aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung. Warum die Einschreiterin dennoch – trotz des abgeschwächten Schlüssigkeitserfordernisses gemäß § 37j Abs 1 KartG 2005 – zu keiner Klageerhebung in der Lage sei, hat sie weder in erster Instanz noch in ihrem Rechtsmittel plausibel dargelegt (vgl 16 Ok 8/23x). Dass die „Durchsetzung“ des § 37j KartG 2005 „aufwändig“ sei, lässt per se noch nicht darauf schließen, dass die Geltendmachung des durch den Wettbewerbsverstoß verursachten Schadens deshalb praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wäre. Soweit die Einschreiterin auf eine „tägliche Praxis“ verweist, nach der auf diese Bestimmung gestützte Offenlegungsanträge „nicht behandelt“ oder abgewiesen würden, handelt es sich um eine gänzlich unsubstanziierte (und auch erstmals in zweiter Instanz erhobene) Behauptung.
[31] Auch dass sie ihren Schaden nicht beziffern könne, hat sie in erster Instanz nur unsubstanziiert behauptet. Dafür wäre nach ständiger Judikatur auch bloß ein Vorbringen zu den von ihr „historisch“ bezahlten Preisen erforderlich (vgl etwa 5 Ob 193/22a; 16 Ok 1/23t, jeweils mwN). Soweit die Einschreiterin in zweiter Instanz behauptet, dass ihr nicht einmal die Beurteilung möglich sei, ob ihr Schaden die Einleitung eines Haftungsprozesses „wirtschaftlich rechtfertige“, und eine allfällige Offenlegung im Verfahren nach § 37j KartG 2005 letztlich zu dem Ergebnis führen könnte, dass kein substanzieller – und daher eine Klageerhebung „rechtfertigender“ – Schaden entstanden sei, hat sie ihren Antrag auf Akteneinsicht darauf in erster Instanz nicht gestützt.
[32] 4.4. Die Einschreiterin leitete ihr Interesse an der angestrebten Akteneinsicht auch daraus ab, dass sie nicht nur die Antragsgegnerinnen, sondern auch andere (bei einzelnen Aufträgen „zurückgestandene“) Beteiligte der Kartellverstöße in Anspruch nehmen wolle, deren Identität sich aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung nicht ergebe. Im Rekurs stützt sie sich vor allem auf dieses Argument. Dem ist aber – wie schon in erster Instanz – die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegenzuhalten, wonach nicht erkennbar sei, dass die Einsicht in den Kartellakt ein effektives und gebotenes Mittel zur privatrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gegenüber Personen wäre, die von der Wettbewerbsbehörde in jenem Verfahren, in dem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, gar nicht „belangt“ wurden (16 Ok 1/23t [Rz 37]; 16 Ok 8/23x [Rz 30]). Davon abgesehen lässt weder das erst- noch zweitinstanzliche Vorbringen der Einschreiterin erkennen, warum sie ihren behaupteten Ersatzanspruch nicht schon zur Gänze – auch wirtschaftlich – gegenüber den ihr (jedenfalls bekannten und solidarisch haftenden) Antragsgegnerinnen durchsetzen könnte.
[33] 5. Zusammengefasst legte die Einschreiterin somit keine ausreichend konkreten Umstände dar, die den Schluss zuließen, dass ihr eine Geltendmachung ihrer behaupteten Schadenersatzansprüche trotz umfassender Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung, der im Zivilprozess bestehenden Erleichterungen hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage sowie der im Haftungsprozess zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ohne Akteneinsicht im vorliegenden (Einzel-)Fall übermäßig erschwert und daher der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre.
[34] 6. Dem Rekurs kommt daher kein Erfolg zu.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Parzmayr und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 3, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. P* AG, 2. P* GmbH, 3. T* GmbH, 5. T* GmbH, jeweils *, und 6. G. *gesellschaft m.b.H., *, alle vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG 2005, über den Antrag der Einschreiterin M*, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Akteneinsicht, über den Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom , GZ 26 Kt 5/21m-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der Einschreiterin zu G 26–27/2024 eingebrachten Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem unter anderem die Aufhebung der Bestimmung des § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 als verfassungswidrig angestrebt wird, unterbrochen.
Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Text
Begründung:
[1] Mit rechtskräftigem Beschluss vom verhängte das Erstgericht über die Antragsgegnerinnen wegen Zuwiderhandlungen gegen § 1 KartG 2005 und Art 101 AEUV durch Preisabsprachen, Marktaufteilungen sowie unzulässigen Informationsaustausch in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 eine Geldbuße von 62,35 Mio EUR. Diese Entscheidung wurde am in der Ediktsdatei veröffentlicht. Von der Veröffentlichung wurden nur Angaben zu prognostizierten (Konzern-)Umsätzen der Erstantragsgegnerin betreffend das Jahr 2021 sowie bestimmte Verweise auf Urkunden zu Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ausgenommen.
[2] Mit Schriftsatz vom beantragte die Einschreiterin Einsicht in den Akt des Kartellgerichts. Sie habe durch die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung davon Kenntnis erlangt, dass sie von wettbewerbswidrigen Handlungen der Antragsgegnerinnen betroffen sei. Sie beabsichtige, den ihr dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen, weshalb ihr ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in den Kartellakt zukomme.
[3] Die Antragstellerin und der Bundeskartellanwalt stimmten der Akteneinsicht – mit Ausnahme von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen – zu.
[4] Die Antragsgegnerinnen sprachen sich gegen die begehrte Akteneinsicht aus.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag der Einschreiterin auf Akteneinsicht ab.
[6] Es legte seiner Entscheidung die beiden in jüngerer Zeit zu Anträgen von Kartellgeschädigten auf Einsicht in den Kartellakt ergangenen Entscheidungen zu 16 Ok 1/22s, 16 Ok 1/23t und 16 Ok 8/23x zugrunde, wonach – hier stark zusammengefasst – der Zugang zu Beweismitteln nicht so ausgestaltet sein dürfe, dass die Erlangung von Schadenersatz durch den Kartellgeschädigten praktisch unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werde. Es sei eine Gesamtbetrachtung der Möglichkeiten zur Informationsgewinnung vorzunehmen, die einem durch einen Wettbewerbsverstoß geschädigten Rechtsträger zur Verfügung stünden. Dabei komme vor allem auch der Veröffentlichung kartellgerichtlicher Entscheidungen in der Ediktsdatei Bedeutung zu, die wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten beitrage. Bei Vorliegen einer solchen Veröffentlichung bedürfe es daher konkret zu behauptender Umstände, aus denen sich ergebe, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG 2005 die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs dennoch übermäßig erschwere, etwa weil Kategorien von Dokumenten benötigt würden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden hätten oder typischerweise in eine zu veröffentlichende Entscheidung keinen Eingang finden würden. Dies sei von der Akteneinsicht begehrenden Person darzulegen.
Die Einschreiterin habe nicht plausibel dargelegt, warum ihr die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ohne Akteneinsicht – trotz der in der Entscheidungsveröffentlichung sowie in den eigenen Geschäftsunterlagen enthaltenen Informationen – erheblich erschwert wäre. Aufgrund der Gesamtzuwiderhandlung der Antragsgegnerinnen erstrecke sich deren Verantwortung auch auf Verstöße einzelner Kartellmitglieder im Rahmen der Grundvereinbarung, sodass insoweit eine solidarische Haftung bestehe. Eine (zivilrechtliche) Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gegenüber Personen, die nicht Partei jenes Verfahrens waren, in dem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, bezwecke diese nicht. Dass die Einschreiterin den ihr durch Wettbewerbsverstöße der Antragsgegnerinnen verursachten Schaden ohne Akteneinsicht nicht berechnen könne, sei im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach dafür im Schadenersatzprozess ein Vorbringen zu den „historisch“ bezahlten Preisen ausreiche, nicht nachvollziehbar. Durch die angestrebte Akteneinsicht würden auch Rechte Dritter gefährdet, gegen die noch Kartellverfahren wegen jenes (Bau-)Kartells anhängig seien, an dem auch die Antragsgegnerinnen mitgewirkt hätten. Zusammengefasst sei daher an § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 festzuhalten, wonach eine Akteneinsicht nur mit Zustimmung der Parteien erfolgen könne.
[7] Dagegen erhob die Einschreiterin einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.
[8] Sie stellte außerdem einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der unter anderem auf eine Aufhebung des § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 (BGBl I Nr 61/2005 idF BGBl I Nr 176/2021) als verfassungswidrig abzielt. Der Verfassungsgerichtshof verständigte das Erstgericht mit Note vom von der Einbringung dieses Antrags zu G 26–27/2024.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die angefochtene Bestimmung ist für das vorliegende Verfahren präjudiziell.
[10] Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Das hier anzuwendende (§ 38 KartG 2005) AußStrG enthält in § 25 Abs 2 Z 1 eine vergleichbare Unterbrechungsmöglichkeit. Für den Fall eines vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahrens ist eine solche Unterbrechung weder in der ZPO noch im AußStrG vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist hier durch eine analoge Anwendung des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung – widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern – auch im vorliegenden Fall zutrifft (16 Ok 1/24v).
[11] Das Rekursverfahren wird daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die zu G 26–27/2024 erfolgte Anfechtung der Bestimmung des § 39 Abs 2 Satz 1 KartG 2005 unterbrochen. Es wird nach Vorliegen dieser Entscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2025:0160OK00002.24S.0121.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAG-28455