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SWK 12, 25. April 2026, Seite 631

Bestandvertragsgebühr: Kombination von bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer

Entscheidung: (Amtsrevision, Entscheidung in der Sache: Abweisung der Beschwerde); ebenso .

Normen: §§ 26, 33 TP 5 GebG; § 15 Abs 2 BewG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH schloss (als Vermieterin) mit der Stadt Wien einen Mietvertrag (Mietobjekt: Ganztagsvolksschule) ab. Dieser Vertrag wurde gebührenrechtlich als Vertrag mit S. 632 bestimmter Dauer (25 Jahre) und anschließend als solcher mit unbestimmter Dauer eingestuft. Die Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG wurde auf Basis des 21-fachen Jahreswertes selbstberechnet und anschließend die Festsetzung der Abgabenschuld gemäß § 201 BAO beantragt. Das Finanzamt wies den Antrag ab.

Das BFG hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und führte aus, nach § 15 Abs 2 BewG - der gemäß § 26 GebG mangels abweichender Vorschriften anwendbar sei - ergebe sich, dass nicht nur bei Bestandverträgen auf immerwährende Dauer und auf bestimmte Dauer, sondern auch bei einer Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer die Gebühr maximal vom 18-Fachen der wiederkehrenden jährlichen Leistungen zu bemessen sei.

Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass § 33 TP 5 Abs 3 GebG gegenüber dem § 26 GebG lex specialis ist. Nach § 26 GebG gelten nämli...

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