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SWK 12, 25. April 2026, Seite 627

Zuwendung von Kapitalvermögen durch eine Privatstiftung führt zu Neubestand beim Begünstigten

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 15 Abs 3 Z 2, 27 Abs 1 Z 7 und Abs 3, 93 Abs 4, 124b Z 185 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Privatstiftung wendete Ende 2015 Investmentfondsanteile an einen Begünstigten (Revisionswerber) - in dessen Privatvermögen - zu. Die Zuwendung wurde durch die Privatstiftung als steuerpflichtig (keine Substanzauszahlung) behandelt, und es wurde KESt einbehalten und abgeführt. 2017 wurde durch den Investmentfonds ein Teil der Anteile zurückgenommen. Mangels Unterlagen über die tatsächlichen Anschaffungskosten schätzte die depotführende inländische Bank des Revisionswerbers die Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Depotzugangs gemäß § 93 Abs 4 EStG und führte die KESt ab.

Nach einer zunächst erklärungsgemäßen Festsetzung der ESt beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme und die Erstattung der KESt. Die Fondsanteile seien durch die Privatstiftung im Jahr 2007 erworben worden und damit KESt-Altbestand. Entweder bleibe die Eigenschaft als Altbestand nach der Zuwendung erhalten, oder die Anschaffungskosten der Anteile seien aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen. Das Finanzamt behandelte die Anteile als Neubestand und er...

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