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SWK 12, 25. April 2026, Seite 628

Wirtschaftliches Eigentum der Stifter am Stiftungsvermögen bei faktischer Verfügungsmacht aufgrund gegenseitiger Bestellung zum Stiftungsrat („Überkreuzkonstellation“)

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt die aus dem Kapitalvermögen einer liechtensteinischen Stiftung erzielten Kapitaleinkünfte dem österreichischen (wirtschaftlichen) Stifter und Begünstigten zu. Am Tag der Errichtung der betreffenden Stiftung seien zwei andere Stiftungen errichtet worden. Die jeweiligen, miteinander langjährig bekannten bzw befreundeten Stifter (und Begünstigten) hätten die jeweils anderen beiden Stifter als Stiftungsvorstände „ihrer“ Stiftung bestellt. Damit hätten sie sich einen entsprechenden Einfluss erhalten.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte im Wesentlichen aus, es habe kein Mandatsvertrag existiert. Dem Steuerpflichtigen sei keine Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Stiftung zugekommen. Er habe weder eine Weisungsbefugnis noch durchsetzbare Einfluss- oder Dispositionsmöglichkeiten gegenüber dem Stiftungsrat bzw dem Stiftungsvermögen gehabt. Mangels Existenz eines Mandatsvertrags könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Stiftungsrat an Wünsche oder Anregungen des Steue...

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