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Mietrecht im Todesfall
immo aktuell 2026/12
Beweist die ein Eintrittsrecht behauptende Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, nach einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim wieder in das Bestandobjekt zurückzukehren, hat die Vermieterseite zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen war.
Rechtliche Beurteilung: [1] 1.1. Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0107188).
[2] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine - im vorliegenden Fall unzweifelhaft - bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Unterbringung des Mieters in einem Pflegeheim nicht automatisch beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Fall der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder nach einer Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben (RS0069705 [T2, vgl T5, T6];