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Bestandvertragsgebühr bei zeitlich gestaffelten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters
immo aktuell 2026/9
Selbst unter Ausblendung des ersten vertraglich vereinbarten Kündigungstermins hat die Mieterin im Verlauf der nachfolgenden 17 Jahre die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne jegliche Voraussetzungen (somit ohne Vorliegen besonderer Gründe) zu insgesamt fünf weiteren Terminen zu kündigen. Angesichts dieser umfassenden Kündigungsmöglichkeiten - selbst unter Berücksichtigung der langen Kündigungsfrist von zwölf Monaten - kann dem BFG nicht entgegengetreten werden, wenn es dem Grunde nach von einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit der Mieterin ausgegangen ist.
Sachverhalt: Der Entscheidung des VwGH lag ein Mietvertrag vom zugrunde, der hinsichtlich der für die Entscheidung relevanten Punkte den folgenden Inhalt aufwies: Der Vertrag war dem Grunde nach auf bestimmte Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Dem Mieter wurde einmalig die Option zur Verlängerung des Mietvertrags um weitere zehn Jahre eingeräumt. Ungeachtet der Befristung (die eine ordentliche Kündigung nach allgemeinem Vertragsrecht ausschließt) wurden dem Vermieter die Kündigungsgründe der §§ 30, 31 MRG eingeräumt. Als ergänzender wichtiger zur Vertragsauflösung durch den Vermieter berechtige...