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Gebäudeabbruch in Zusammenhang mit der Begründung eines Baurechts
immo aktuell 2026/8
Dass im Revisionsfall der Erwerb der Gebäude nicht zeitnah zu deren Abriss erfolgte, sondern vor längerer Zeit bereits im Erb- und Schenkungswege, ändert nichts daran, dass der Revisionswerber durch die Beseitigung der Gebäude einen (verlorenen) Aufwand hat. Ebenso wenig relevant ist vor dem Hintergrund des bindenden Vorvertrags, der einen eindeutigen Veranlassungszusammenhang aufzeigt, dass die Gebäude in den Jahren davor nicht für die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte verwendet wurden.
Sachverhalt: Der Revisionswerber ist Eigentümer einer Liegenschaft, die er über mehrere Jahre zum Teil im Erbweg und zum Teil als Schenkung erworben hat. Auf dem Grundstück befanden sich ein Gebäude, das in den Jahren 2003 bis 2014 an fremde Dritte vermietet worden war, sowie eine Garage. Die Einkünfte aus der Vermietung bis 2014 wurden als Liebhaberei eingestuft. Im September 2015 schloss der Revisionswerber mit der gemeinnützigen A GmbH einen (bindenden) Vorvertrag für einen Baurechtsvertrag hinsichtlich der revisionsgegenständlichen Liegenschaft sowie des - gleichermaßen bebauten - Nachbargrundstücks, das sich auch im Eigentum des Revisionswerbers befand ...