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Konkludenter Verzicht auf die Mietzinsminderung
immo aktuell 2026/10
§ 863, § 1096 Abs 1, § 1431 ABGB
Die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgte Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden, der auch die Rückforderung nach § 1431 ABGB ausschließt.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin und Widerbeklagte (künftig: Klägerin) ist Vermieterin, die Beklagte und Widerklägerin (künftig: Beklagte) Mieterin eines Geschäftslokals.
[...] Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück.
Rechtliche Beurteilung: [...] [5] 1. Gegenstand der außerordentlichen Revision ist im Übrigen die von der Beklagten im Weg der Prozessaufrechnung sowie der Widerklage geltend gemachte anteilige Rückforderung bereits gezahlter Mietzinse wegen des behaupteten Rechts zur Mietzinsminderung.
[6] 2.1. Nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB wird der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Mietzinses befreit, wenn dieses schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers...