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immo aktuell 2, April 2026, Seite 52

Informationspflichten des Immobilienmaklers

Aufklärungspflichten, Prospekt- und Sachverständigenhaftung

Manfred König

Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB. Kaufinteressenten sind daher von ihm darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Immobilie keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbaren Hindernisse entgegenstehen und die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen (auch raumordnungsrechtliche Voraussetzungen) für die als Käufer erwartete und gesetzeskonforme Verwendungsmöglichkeit der Immobilie vorliegen.

1. Anlassfall

Bei der Verkaufsvermittlung von Appartements in einer Kärntner Seewohnanlage wurden die Kaufinteressenten sowohl im Kaufanbot als auch im Kaufvertrag zwar über die „fehlende Verpflichtung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes an der kaufgegenständlichen Liegenschaft“ informiert, nicht jedoch über die fehlende Sonderwidmung der Wohnanlage für Freizeitwohnsitze nach § 30 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG). Für die Käufer bestand jedoch aufgrund der Objektbeschreibung in den Verkaufsunterlagen des Bauträgers und dem Exposé des Immobilienmaklers sowie der exorbitant hohen Kaufpreise von vornherein der Anschein legaler Verwendungsmöglichkeit der Kaufwohnungen als Zweitwohnsitze. Diese Nutzungsabsicht wurde gegenüber der Verkäuferin und dem Makler von Beginn an klar kommuniziert.

2. Prospekthaftung

Alle Wohn...

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