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Die Erstellung des Bauwerksbuches für Wien
Erweiterte BWB-Verpflichtung für Altbauten, umzusetzen bis
Die Zeit drängt: Denn nach § 128a der Wiener Bauordnungs-Novelle 2023 ist das bereits seit 2014 für neu errichtete Gebäude verpflichtend zu führende Bauwerksbuch zukünftig auch für ältere Gebäude zu erstellen. Hauseigentümer bzw deren Verwaltungen müssen für bestehende Gebäude bis Baujahr 1919 bis zum ein Bauwerksbuch anlegen und in der Bauwerksdatenbank registrieren lassen, für Gebäude bis Baujahr 1945 endet die Frist am .
Berechtigt zur Erstellung eines BWB sind Sachverständige, Ziviltechniker bzw ein nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigter (zB Baumeister). Während der Gesetzgeber klare Vorgaben zum Inhalt gemacht hat, hat er die Ausführung im Detail aber dem Ersteller überlassen.
Das Webinar richtet sich daher dezidiert an die Ersteller von Bauwerksbüchern und soll bei der gesetzeskonformen Erstellung und Registrierung helfen. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen, inklusive Haftungsfragen, wird insbesondere auf die relevanten Inhalte des Bauwerksbuches, die Vorgehensweise bei der Erstüberprüfung und Angaben zu Baumängeln eingegangen. Praxishinweise zur Digitalisierung des Bauaktes, Registrierung in der Gebäudedatenba...