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Krypto-MPfG § 42. Verletzung der Sorgfaltspflicht, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
8. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 42. Verletzung der Sorgfaltspflicht

(1) Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-26554