§ 27. Erneute Registrierung
Wurde die Registrierung eines meldenden Kryptowert-Betreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kryptowert-Betreiber in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung leistet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAG-26554