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Krypto-MPfG § 30. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
6. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgern

§ 30. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist

(1) Bei der Begründung einer Beziehung zu einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß § 37 zu beschaffen, anhand dessen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.

(2) Bescheinigt der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger, dass er keine steuerliche Ansässigkeit hat, kann der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen, um die Ansässigkeit des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen.

(3) Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach Abs. 1 bis zum zu beschaffen.

(4) Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.

(5) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger als meldepflichtigen Nutzer betrachten, es sei denn, der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger um eine ausgenommene Person nach § 7 Abs. 7 handelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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