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Krypto-MPfG § 28. Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen

§ 28. Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist

(1) Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem 7. Hauptstück zu beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.

(2) Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum zu beschaffen.

(3) Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-26554