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Krypto-MPfG § 21. Informationsaustausch, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
3. Hauptstück Meldepflicht

§ 21. Informationsaustausch

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-26554