§ 21. Informationsaustausch
Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAG-26554