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Krypto-MPfG § 39. Aufbewahrung der Informationen, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
7. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks

§ 39. Aufbewahrung der Informationen

Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die zur Durchführung der in den Hauptstücken 3 bis 7 festgelegten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte zu dokumentieren und diese Dokumente für zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-26554